Verkehrsrecht

13.05.2024

VwGH: Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 4 StVO

Da es für die Prüfung des (einzigen) Mittelpunkts der Lebensinteressen nach § 45 Abs 4 StVO auf die Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände ankommt und der Gesetzgeber dazu auf den Hauptwohnsitz abstellen wollte, bleibt für die vom VwG vorgenommene Differenzierung zwischen den Lebensinteressen...weiterlesen