12.10.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme iSd § 50 AVG?

Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen


Schlagworte: Beweise, Zeugen, telefonische / formlose Befragung
Gesetze:

§ 46 AVG, § 50 AVG

GZ 2008/08/0085, 07.09.2011

 

VwGH: Die Vertreterin des Dienstgeber X wurde von der belangten Behörde nicht förmlich als Zeugin iSd § 50 AVG vernommen. Es trifft zwar zu, dass nach der Rsp des VwGH eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht kommt, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rsp des VwGH dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.