30.07.2014 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vollstreckung von Geldstrafen – Strafaufschub zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen?

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten; von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat


Schlagworte: Vollstreckung von Geldstrafen, Strafaufschub zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen
Gesetze:

§ 53 VStG, § 53d VStG, § 3 StVG, § 3a StVG, § 54b VStG

GZ Ro 2014/02/0022, 24.04.2014

 

VwGH: Gem § 53 Abs 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gem § 29a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

 

Gem § 53d Abs 1 VStG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs 2, 32, 45 Abs 1, 54 Abs 3, 115, 127, 128, 132 Abs 4 und 149 Abs 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht.

 

Gem § 54b Abs 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

Der VfGH hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, vor dem Hintergrund eines Beschwerdefalles mit im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der VfGH hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat.

 

Auf dieses Erkenntnis hat der VfGH auch in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 924/2013, mit dem er die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der Bf ablehnte, verwiesen.

 

Die Bf hat in ihrer ergänzten Beschwerde an den VwGH kein Vorbringen erstattet, das inhaltlich über das bereits in der Beschwerde an den VfGH Vorgebrachte hinausginge. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, kann der Bf daher darin nicht gefolgt werden, dass die belBeh dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte, indem sie ihr keinen Strafaufschub zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen gewährte.