03.10.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Nachträgliche Milderung der Strafe – analoge Anwendung des § 31a StGB?

Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht nicht geboten


Schlagworte: Nachträgliche Milderung der Strafe
Gesetze:

§ 31a StGB, § 54b VStG, § 24 VStG, § 68 AVG, § 52a VStG

GZ 2012/04/0041, 22.05.2012

 

Die Beschwerde bestreitet nicht die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Bf; sie wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Strafen und die darin zum Ausdruck kommende Verweigerung der Neubemessung einer Strafe in analoger Anwendung des § 31a StGB, macht nicht näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH an.

 

VwGH: Nach dem gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Aufhebung des betreffenden Bescheides findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Ausübung der in § 68 AVG und § 52a Abs 1 VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs 7 AVG iVm § 52a Abs 1 letzter Satz VStG). Dass einer jener Sachverhalte vorläge, die die Verwaltungsstrafbehörde zu einer Änderung eines rechtskräftigen Strafbescheides berechtigen (§ 52a Abs 1 VStG, § 68 Abs 4 AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

 

Zu der in der Beschwerde geforderten analogen Anwendung des § 31a StGB hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen.

 

Der VwGH sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/09/0014, dessen Aussagen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben, ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des § 54b Abs 3 VStG vorsieht.

 

Der auf eine Abänderung rechtskräftiger Strafbescheide gerichtete Antrag des Bf wurde daher zu Recht nach § 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.