07.09.2011 Verfahrensrecht

OGH: Einstweiliger Unterhalt gem § 382 Z 8 lit a EO – zur Frage, ob bzw inwieweit die Verzugsfolgenregelung des ABGB auch für den zuerkannten Provisorialunterhalt gilt

Der Zuspruch von Provisorialunterhalt setzt die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus; liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich pauschalierte) Nachteil zu ersetzen, der ihm durch einen verspäteten Erhalt der geschuldeten Unterhaltsbeträge entsteht


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Provisorialunterhalt, Verzugszinsen
Gesetze:

§ 382 EO, § 1333 ABGB, § 1334 ABGB, § 1000 ABGB

GZ 1 Ob 139/11i, 21.07.2011

 

OGH: Wie der Revisionsrekurswerber selbst nicht in Frage stellt, gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Antragstellerin einen Sachverhalt bescheinigt hat, der gem § 94 ABGB einen Unterhaltsanspruch iHv (zumindest) monatlich 500 EUR rechtfertigt. Damit ist aber zwingend davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Unterhaltsverpflichtung insoweit in Verzug geraten ist, behauptet er doch selbst nicht, seit der Antragstellung der Klägerin im Unterhaltsverfahren Zahlungen geleistet zu haben. Stehen damit für das Provisorialverfahren sowohl die Unterhaltsverletzung (im Ausmaß von zumindest 500 EUR monatlich) als auch der Verzug mit den - jeweils am Monatsersten im Vorhinein zu leistenden - Unterhaltsbeträgen fest, ist nicht zu erkennen, warum das Begehren der Klägerin auf die gesetzlichen Verzugszinsen aus den jeweils offenen Beträgen nicht berechtigt sein sollte. Der Auffassung ein Zahlungsverzug sei noch gar nicht eingetreten, liegt offenbar die irrige Rechtsansicht zu Grunde, der Anspruch auf „Provisorialunterhalt“ würde erst durch die (rechtskräftige) Gerichtsentscheidung begründet. Tatsächlich setzt der Zuspruch von Provisorialunterhalt aber die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus. Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten auch im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich pauschalierte) Nachteil zu ersetzen, der ihm durch einen verspäteten Erhalt der geschuldeten Unterhaltsbeträge entsteht. Der Revisionsrekurswerber begründet auch nicht überzeugend, warum die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Verzugszinsen auf die Entscheidung im Hauptverfahren verwiesen werden sollte. Dass die „Anspruchsgrundlage und Höhe des endgültigen Unterhaltstitels“ noch nicht endgültig feststeht, ist kein ausreichendes Argument, müsste man ansonsten doch schon den Zuspruch von monatlichen Kapitalbeträgen im Provisorialverfahren in Frage stellen, was aber mit dem Gesetz zweifellos nicht vereinbar wäre. Nach den Ergebnissen des Verfahrens wäre der Beklagte eben gehalten gewesen, der Klägerin jeden Monatsersten (zumindest) 500 EUR an Unterhalt zu zahlen. Ist er dieser (bescheinigten) Verpflichtung nicht nachgekommen, hat er die offenen Beträge samt den gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.