10.01.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aber aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn das Unterbleiben auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse oder auf einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zurückzuführen ist


Schlagworte: Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Schadenersatzrecht, Amtshaftung, unterbliebene Beförderung
Gesetze:

§ 4 BDG, § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 210/11f, 24.11.2011

 

OGH: Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde. Auch das BDG begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht weder ein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung.

 

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aber aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn das Unterbleiben auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse oder auf einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zurückzuführen ist.

 

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lagen der Entscheidung des Präsidenten des *****amts, eine Kollegin des Klägers als Vorsitzende der B*****abteilung zu bestimmen, keine unsachlichen oder motivfremden Erwägungen zugrunde, weshalb konsequenterweise ein Missbrauch der eingeräumten Befugnisse verneint wurde. Im Umstand, dass der Präsident des *****amts ausgehend von umfangreichen Erwägungen abweichend vom Gutachten der Begutachtungskommission drei Bewerber (darunter den Kläger) für diese Position als gleich geeignet beurteilte und die Mitbewerberin schließlich auswählte, kann keine unsachliche und damit unvertretbare Vorgangsweise erkannt werden, lag diese Entscheidung doch innerhalb des anvertrauten Ermessensspielraums. Ob Ermessensmissbrauch im Zuge von Ernennungen vorliegt, kann stets nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.