OGH: Deklaratorisches Anerkenntnis iZm kollektivvertraglicher Fallfrist
Zwar unterbricht ein deklaratorisches Anerkenntnis analog zu § 1497 ABGB auch eine kollektivvertragliche Fallfrist; die Dauer der Frist wird aber nicht geändert, vielmehr beginnt diese nur neu zu laufen
§§ 2 ff ArbVG, § 1497 ABGB, § 1375 ABGB
GZ 9 ObA 91/11i, 25.11.2011
OGH: Zwar unterbricht ein deklaratorisches Anerkenntnis analog zu § 1497 ABGB auch eine kollektivvertragliche Fallfrist. Bereits zu 9 ObA 308/98d wurde aber ausgesprochen, dass durch ein solches Anerkenntnis, weil ihm novierende Wirkung nicht zukommt, die Dauer der Frist nicht geändert wird; vielmehr beginnt diese nur neu zu laufen (dort: sechsmonatige Präklusivfrist des § 1162d ABGB). Da auch nach dem Revisionsvorbringen der Unterbrechungsgrund eines allfälligen deklaratorischen Anerkenntnisses schon mit Aushändigung der Lohnabrechnungen gesetzt wurde und damit (erneut) nur die dreimonatige Verfallsfrist in Gang gesetzt werden konnte, kann es im vorliegenden Fall nicht zur Verlängerung der Verfallsfrist kommen.