04.01.2012 Steuerrecht

VwGH: Zum Beweisantrag

Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO nicht zu entsprechen


Schlagworte: Beweisantrag, Bescheidbeschwerde
Gesetze:

§ 183 BAO, § 41 VwGG, Art 131 B-VG

GZ 2006/15/0301, 28.10.2010

 

Der Bf rügt, dass die belangte Behörde beantragte Zeugen nicht vernommen habe.

 

VwGH: Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO nicht zu entsprechen.

 

Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, F hätte zur Frage der tatsächlichen Existenz des Originalkaufvertrages vom 5. Jänner 1999 Angaben machen können, ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil sie es unterlässt darzulegen, wann ein diesbezüglicher Beweisantrag im Verwaltungsverfahren gestellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des VwGH, sich durch das Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen des Bf zu verschaffen. Es wäre vielmehr Sache des Bf gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten.