VwGH: Aussetzung eines Verfahrens gem § 38 AVG
Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist
§ 38 AVG
GZ 2005/04/0060, 15.09.2011
Die belangte Behörde begründet die Aussetzung des bei ihr anhängigen Nachprüfungsverfahrens gegen den Verein A damit, die Vorfrage der Passivlegitimation sei bereits Gegenstand des Verfahrens gegen die A GmbH. In diesem Verfahren habe die belangte Behörde den Nachprüfungsantrag mangels Passivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen und es habe die bf Partei dagegen die zur Zl 2005/04/0060 protokollierte Beschwerde erhoben.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist.
Die Bf hat Nachprüfungsanträge sowohl gegen die A GmbH als auch gegen den Verein A eingebracht. Die Frage, wer als Auftraggeber in den Nachprüfungsverfahren anzusehen ist, ist jeweils (eine) Hauptfrage in diesen Verfahren, weil es infolge § 8 Abs 1 Z 2 TVergNG 2002 in die fachliche Zuständigkeit der belangten Behörde fällt, im Nachprüfungsverfahren zu beurteilen, ob der Auftraggeber richtig bezeichnet wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt daher keine Vorfragenentscheidung vor, die zu einer Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG berechtigte.