OGH: Entziehung oder Einschränkung der Obsorge bei Gefährdung des Kindeswohls gem § 176 ABGB
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt für alle mit der Obsorge betrauten Personen und daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger, wenn er in Ausübung der auf das Gebiet der Pflege und Erziehung beschränkten Notkompetenz tätig wird
§ 176 ABGB, § 215 ABGB, § 144 ABGB
GZ 5 Ob 173/11v, 09.11.2011
OGH: Besteht im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug, so ist der Jugendwohlfahrtsträger nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB verpflichtet, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen. Dem Jugendwohlfahrtsträger kommt ab dem Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung im Umfang der gesetzten Maßnahmen die Obsorge zu. In einem solchen Fall kann der Jugendwohlfahrtsträger auch über den Aufenthalt des Kindes entscheiden (§ 146b ABGB), ohne dass es hierzu der Genehmigung des Gerichts bedürfte (§ 214 Abs 1 ABGB).
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt für alle mit der Obsorge betrauten Personen und daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger, wenn er in Ausübung der auf das Gebiet der Pflege und Erziehung beschränkten Notkompetenz tätig wird. Die Ausübung der Obsorge durch den Jugendwohlfahrtsträger kann demnach bei Gefährdung des Kindeswohls mit einem Auftrag des Pflegschaftsgerichts an diesen beschränkt werden.