21.12.2011 Sonstiges

VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – zur Frage, wer Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 WRG ist

Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat


Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, Adressat
Gesetze:

§ 138 WRG

GZ 2010/07/0223, 10.11.2011

 

VwGH: Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat.