VwGH: Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz gem § 76 BAO
Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich
§ 76 BAO, § 289 BAO
GZ 2006/15/0326, 28.10.2010
Die Beschwerde rügt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Befangenheit eines für das Finanzamt tätigen Prüfungsorgans und vertritt die Auffassung, dieser Verfahrensfehler sei im Verfahren vor der belangten Behörde nicht sanierbar.
VwGH: Dieses Vorbringen zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 289 Abs 2 BAO berechtigt ist, ihre Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich.