21.12.2011 Steuerrecht

VwGH: Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz gem § 76 BAO

Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich


Schlagworte: Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz, Berufung, Rechtsmittelentscheidung, keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Gesetze:

§ 76 BAO, § 289 BAO

GZ 2006/15/0326, 28.10.2010

 

Die Beschwerde rügt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Befangenheit eines für das Finanzamt tätigen Prüfungsorgans und vertritt die Auffassung, dieser Verfahrensfehler sei im Verfahren vor der belangten Behörde nicht sanierbar.

 

VwGH: Dieses Vorbringen zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 289 Abs 2 BAO berechtigt ist, ihre Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich.