VwGH: Rechtsirrtum gem § 5 Abs 2 VStG iZm StVO (hier: Verweigerung des Alkotests)
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) kann für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden
§ 5 Abs 2 VStG, § 5 Abs 2 StVO, § 99 StVO, § 1 StVO
GZ 2008/02/0339, 18.11.2011
Der Bf bestreitet, dass ihn an der vorgeworfenen Verweigerung ein Verschulden treffe, weil er eine Kontrolle nach der StVO und dem KFG deshalb für unzulässig gehalten habe, weil er sich auf einem Privatgrundstück befunden habe.
VwGH: Soweit sich der Bf damit offenbar auf einen Rechtsirrtum beruft, ist zu bemerken, dass einem Rechtsirrtum auch im Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs 2 VStG Bedeutung zukommt. Nach dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach stRsp des VwGH kann aber die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Wenn der Bf daher - entgegen der (näher dargestellten) Rsp des VwGH zu § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO - zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Bf auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen.