21.12.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG

Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die Berufungsbehörde selbst bindend


Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Bindungswirkung
Gesetze:

§ 66 AVG

GZ 2011/06/0052, 08.06.2011

 

Mit dem Berufungsbescheid vom 8. Jänner 2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 17. Juni 2008 gem § 66 Abs 2 AVG in Bezug auf die gemeinsame Grundgrenze behoben und es wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

VwGH: Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den VwGH.