OGH: Urheberrechtliche Ansprüche iZm veröffentlichten Fotos, die die Einrichtung allgemein zugänglicher Räume wiedergeben und auf denen bildnerische Werke im Hintergrund mit abgebildet sind
Es greift zu kurz, wenn das Berufungsgericht eine unzulässige Vervielfältigungshandlung allein deshalb verneint, weil mit den in die Website eingestellten Fotos keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originalbildes hergestellt worden sei
§ 15 UrhG, § 16 UrhG, § 18a UrhG
GZ 4 Ob 101/11y, 09.08.2011
OGH: Eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung eines Werks liegt schon dann vor, wenn eine sinnliche Werkwiedergabe - wie hier - dadurch möglich ist, dass ein auf eine Website eingestelltes Lichtbild, auf dem das mitabgebildete Werk infolge seiner geringen Größe zunächst nicht zu erkennen ist, mittels „Mausklick“ vergrößert dargestellt werden kann.
Zwar wurde in der Entscheidung 4 Ob 208/09f bei der Frage nach Sinn und Zweck der dem Urheber eingeräumten exklusiven Nutzungsrechte der wirtschaftliche Aspekt in den Vordergrund gestellt und ausgeführt, dass dem Urheber ein Entgelt für solche Nutzungshandlungen zufließen soll, die einen Werkgenuss ermöglichen. Es ist aber in Anschluss an die Kritik von Walter und Reis klarzustellen, dass auch die Kontrolle über die Nutzung seines Werks durch den Urheber in den Schutzbereich der dem Urheber eingeräumten Verwertungsrechte fällt. Das Gesetz will dem Urheber die Möglichkeit einräumen, die Art und Weise der Werknutzung unter Berücksichtigung uU auch persönlichkeitsrechtlicher Anliegen steuern zu können. Es greift daher zu kurz, wenn das Berufungsgericht eine unzulässige Vervielfältigungshandlung allein deshalb verneint, weil mit den in die Website eingestellten Fotos keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originalbildes hergestellt worden sei. Vielmehr ist der festgestellte Sachverhalt als Eingriff in urheberrechtliche Verwertungsrechte zu beurteilen.