20.12.2011 Zivilrecht

OGH: Verbandsklage gem § 28 KSchG iZm Operatingleasing / Finanzierungsleasing

Ausführungen zu den jeweiligen Klauseln


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Operatingleasing, Finanzierungsleasing, intransparent, gröblich benachteiligend
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 6 KSchG, § 1336 ABGB, § 9 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB, § 1096 ABGB, § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO

GZ 2 Ob 198/10x, 22.06.2011

 

Die Beklagte betreibt ein Finanzinstitut iSd BWG. Unternehmensgegenstand ist ua der Abschluss von Leasingverträgen über PKW. Sie schließt mit Verbrauchern Leasingverträge sowohl in Form des Finanzierungsleasings (Restwertleasing) als auch des Operating-Leasings ab und verwendet dabei AGB, die eine Reihe strittiger, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klauseln beinhalten.

 

Klausel 1: „Stornierung: Vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen Schadenersatz mindestens aber 15 % vom Basispreis möglich.“

 

Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel als § 6 Abs 3 KSchG und § 1336 Abs 2 ABGB widersprechend.

 

Die Revision meint, es handle sich um ein Reugeld iSd §§ 909 ff ABGB. Das Mäßigungsrecht sei gem § 1336 ABGB und § 7 KSchG ohnehin unabdingbar, weshalb nicht gesondert darauf hingewiesen werden müsse.

 

OGH: Eben dieser rechtliche Zusammenhang wird durch die Klausel aber verschleiert und der Eindruck erweckt, es müsste jedenfalls ein Schadenersatz von mindestens 15 % vom Basispreis bezahlt werden, obwohl dies - wie auch die Revision zugesteht - nicht der Rechtslage entspricht.

 

 

Klausel 3: „Objektverantwortung: Der Kunde sorgt für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand und trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren, Abgaben und Kosten.“

 

OGH: Richtig ist, dass nach der Rsp zum Finanzierungsleasing eine Verschiebung des Gefahrenrisikos nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts als Wesensmerkmal des Leasingvertrags angesehen wird, sofern dem Leasingnehmer wenigstens jene Rechte zukommen, die ein Käufer hat. Eben diese Unterscheidung trifft die hier zu beurteilende Klausel aber nicht, sondern bürdet dem Kunden die gesamte Objektverantwortung auf, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht. Die Klausel ist daher jedenfalls unzulässig.

 

 

Klausel 4: „Reparaturen dürfen nur durch Markenwerkstätten durchgeführt werden.“

 

OGH: Der Einwand der Revision, dass Ausschließlichkeitsbindungen nicht per se sittenwidrig seien, wird mit Verweisen auf RIS-Justiz RS0016718 und RS0016783 gestützt. Diese Entscheidungen betreffen aber keine Verbandsprozesse bzw Verhalten Verbrauchern gegenüber, sondern behandeln wettbewerbsrechtliche Fragen zwischen Unternehmern. Gleiches gilt für den Hinweis auf die KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002). Dass eine Reparatur in einer „finanziell günstigeren“ konzessionierten KFZ-Werkstätte dem Leasingnehmer letztendlich im Fall des Weiterverkaufs finanzielle Einbußen bescheren könnte, ändert nichts an der Einschränkung der Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers entsprechend der Entscheidung 7 Ob 230/08m in sittenwidriger Weise.

 

 

Klausel 5: „Gewährleistung: Der Kunde ist verpflichtet, die Behebung von Gewährleistungsmängeln und Garantieansprüchen beim Lieferanten geltend zu machen. Erfolgt die Behebung nicht bzw verlangt der Kunde Preisminderung, wird der Kunde derartige Ansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist des Lieferanten P***** schriftlich mitteilen und das Leasingobjekt in eine von P***** genannte Werkstatt bringen. Stellt ein von P***** beauftragter Sachverständiger fest, dass die Kundenansprüche nicht gerechtfertigt sind, kann P***** die Ansprüche ablehnen, wobei es dem Kunden freisteht, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von P***** gegen den Lieferanten zu verlangen. Hält der Sachverständige hingegen die Ansprüche für gerechtfertigt, sorgt P***** für die Behebung der Mängel bzw im Fall der Preisminderung für eine angemessene Reduktion des Entgelts.“

 

OGH: Abgesehen davon, dass die Klausel den Leasingnehmer verpflichtet, Gewährleistungs- und Garantieansprüche immer geltend zu machen und ihm die Disposition darüber nimmt, wird er in seinen Gewährleistungsrechten insofern eingeschränkt, als er sich teilweise in einer Art „Zwischenverfahren“ an den Leasinggeber und dessen Werkstätten wenden muss. Auch sieht die Klausel weiters die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten vor, obwohl sie im Eingangssatz statuiert, dass der Kunde verpflichtet ist, Gewährleistungsmängel beim Lieferanten geltend zu machen, was eine bereits erfolgte Abtretung dieser Ansprüche aber voraussetzt. Den Vorinstanzen ist daher auch darin beizupflichten, dass die Bestimmung intransparent und für den Verbraucher unübersichtlich ist.

 

 

Klausel 9: „Unfall: Der Kunde bringt das Fahrzeug umgehend zur nächsten Markenwerkstatt und erstattet P***** eine schriftliche Schadensmeldung unter genauer Angabe des Unfallhergangs und der Beteiligten bzw erteilt P***** auf Wunsch weitere Auskünfte. P***** behält sich als Eigentümer und Leasinggeber die Reparaturauftragsvergabe vor, wenn diese voraussichtlich über 3.000 EUR inkl USt betragen wird. Der Kunde wird bei der Werkstatt mit dem Reparaturrechnungsbetrag in Vorlage treten. Tritt der Kunde in Vorlage, dann gilt dies gleichzeitig als Verlangen auf Abtretung von Schadenersatzforderungen betreffend das Leasingobjekt nach § 1422 ABGB bis in Höhe der Vorlage. Dies gilt sinngemäß auch für Kosten der Unfallabwicklung, mindestens 75 EUR inkl USt und weitere Kosten, wie Abschleppungs- und Bergungskosten.“

 

OGH: Die Erwägungen der Revision, der Leasinggeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Reparaturkosten in angemessener Weise sichergestellt werden, kann es nicht rechtfertigen, dass dem Leasingnehmer in jedem Fall - also auch bei Kleinstschäden - die Reparatur in einer Markenwertstätte aufgebürdet wird. Gleiches gilt für die Reparaturauftragsvergabe durch die Leasinggeberin.

 

 

Klausel 10: „Totalschaden/Diebstahl: Mit der Schadensmeldung gilt der Vertrag als aufgelöst (bei Diebstahl nur, wenn das Fahrzeug nicht binnen vier Wochen aufgefunden wird). In diesem Fall hat P***** die Wahl auf Entschädigung in Höhe des Fahrzeugwerts oder des kalkulatorischen Restwerts laut Punkt 4.6.2 (bei Operating-Leasing wird anstelle des fehlenden Restwerts der voraussichtliche Marktwert [Eurotax gelb] bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer geschätzt), je nachdem, welcher Wert höher ist.“

 

Die Revision meint unter Hinweis auf Krejci in Rummel3 § 879 ABGB Rz 246 f, es sei zulässig, dem Leasingnehmer die Gefahr zufälligen Untergangs des Leasingguts aufzuerlegen, wenn es bereits zum Gebrauch übergeben worden sei. Damit sei auch das eingeräumte Wahlrecht des Leasinggebers gerechtfertigt, weil der Leasingnehmer wie ein Eigentümer jederzeit eine Kaskoversicherung abschließen und damit auch das im Wahlrecht liegende Risiko abdecken könne.

 

OGH: Krejci bezieht sich an der zitierten Stelle darauf, dass die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ein Wesensmerkmal des Finanzierungsleasingvertrags und an sich nicht sittenwidrig ist und verweist dazu auf SZ 52/71 = 1 Ob 256/79, die eben den Fall eines Finanzierungsleasings betraf. Damit wird die Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Klausel insbesondere beim Operating-Leasing entgegen § 1096 ABGB unzulässig sei, nicht erschüttert.

 

Im Übrigen ist auf 3 Ob 12/09z, Punkt 12. Klausel 13, 14 und 15 zu verweisen, wonach - im Hinblick auf die weitreichenden und nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung für den Leasingnehmer - bei den Auflösungsgründen des Verlustes oder Totalschadens das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten ist als jenes des Leasinggebers an der Auflösung. Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibe wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung überstiegen, habe ohnedies der Leasingnehmer zu tragen. Das Vorbringen der Revision, dass der Leasingnehmer dieses Risiko durch Abschluss einer Kaskoversicherung ausschließen könne, ändert nichts an der grundsätzlichen Interessenabwägung.

 

 

Klausel 11: „Haftung: Soweit P***** Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde für Schäden, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden durch Dritte oder höhere Gewalt bewirkt werden.“

 

OGH: Soweit die Revision darauf verweist, dass §§ 1090 ff (insbesondere § 1096) ABGB dispositives Recht darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass § 879 Abs 3 ABGB ein die objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System schafft. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iS dieser Bestimmung schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von AGB im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden.

 

Die hier zu beurteilende Klausel beinhaltet - e contrario - eine generelle Freizeichnung des Leasinggebers für die Haftung für Personen- oder Sachschäden ohne jedwede Einschränkung und umfasst daher auch Schäden aus der erstmaligen Gebrauchsverschaffung, die jedenfalls nicht dem Leasingnehmer auferlegt werden können, unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungs- oder Operating-Leasing handelt.

 

Im Übrigen widerspricht eine solche Einschränkung der Haftung bereits dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist auch eine gröblich nachteilige Abweichung von den - wenn auch dispositiven - Bestimmungen des ABGB. Das Operating-Leasing besteht nämlich in einer im Verhältnis zur möglichen Nutzungsdauer eher kurzfristigen Nutzung, die dem Bedarfszeitraum des Leasingnehmers angepasst wird, sei es, dass das Vertragsverhältnis von vornherein entsprechend befristet ist, oder - allenfalls nach fester Mindestdauer - eine Kündigungsmöglichkeit durch den Leasingnehmer besteht. Das Entgelt entspricht der Nutzungsdauer, oft übernimmt der Leasinggeber auch die Wartung, weil er an der Wiederverwendung stärker interessiert ist. Wirtschaftlich stellt sich diese Art von Leasing als besondere Investitionsform dar, die im Gegensatz zum Eigentumserwerb am Wirtschaftsgut einem zeitlich beschränkten Bedarf angepasst werden kann. Rechtlich ist sie daher Miete, sodass erhebliche Abweichungen vom dispositiven Mietvertragsrecht hinsichtlich der Gefahrentragung nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sind.

 

 

Klausel 13:

„a) Wurde die Kondition 'Zinsen fix' (Fassung 08/2004) abgeschlossen, dann erfolgt keine Zins- bzw Entgeltanpassung, ausgenommen für den Fall, dass zwischen Antragsdatum und Vertragsbeginn mehr als 30 Tage verstrichen sind und der EURIBOR laut Abs 1 sich um mehr als 0,25 % Punkte geändert hat.

 

b) Wurde die Kondition 'Zinsen fix' bzw 'ohne Wertsicherung' (Fassung 08/2005) abgeschlossen, dann erfolgt keine Zins- bzw Entgeltanpassung, ausgenommen für den Fall, dass zwischen dem Antragsdatum und Vertragsbeginn mehr als 30 Tage verstrichen sind und der EURIBOR laut Punkt 3.1.1. sich um mehr als 0,25 % Punkte geändert hat.

 

c) Wurde die Kondition 'Fix-Leasing ohne Wertsicherung' bzw 'Zinsen fix' (Fassung 10/2006) abgeschlossen, dann erfolgt keine Zins- bzw Entgeltanpassung, ausgenommen für den Fall, dass zwischen Antragsdatum und Vertragsbeginn mehr als 30 Tage verstrichen sind und der EURIBOR laut Punkt 3.1.1. sich um mehr als 0,25 % Punkte geändert hat.“

 

OGH: Objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB sind Klauseln, mit denen der Partner nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, die also von seinen berechtigten Erwartungen deutlich abweichen. Hier fällt zwar die Üblichkeit einer Klausel bei einem Geschäftstyp ins Gewicht, doch kommt es auf den redlichen Verkehr an, weshalb auch eine weit verbreitete Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert. Neben dem Inhalt der Klausel ist weiters ihre Stellung im Vertragsgefüge entscheidend. Ihre Einordnung muss einen Überrumpelungseffekt haben und die Klausel versteckt an einer Stelle eingeordnet sein, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen nicht mit ihr rechnen musste. Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung.

 

Nun wird man grundsätzlich in AGB unter der Überschrift „Wertsicherung“ mit Regelungen zu rechnen haben, die eine Indexierung, Erhöhung oder Anpassung des vereinbarten Entgelts betreffen. Der erkennende Senat ist aber mit dem Berufungsgericht der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, der einen Vertrag ausdrücklich fix ohne Wertsicherung bzw mit fixen Zinsen vereinbart, den Punkt „Wertsicherung“ in AGB gerade nicht auf sich beziehen und auch nicht damit rechnen wird, dass dort trotz der Fixvereinbarung Entgeltanpassungsbestimmungen auch für seinen Fall enthalten sein könnten. Da diese Bestimmung daher bereits nach der der Inhaltskontrolle vorausgehenden Geltungskontrolle unzulässig ist, braucht auf weitere Argumente nicht eingegangen zu werden.

 

 

Klausel 14: „Depot: Wird in vereinbarter Höhe während der Vertragsdauer als unverzinste Sicherheitsleistung hinterlegt.“

 

OGH: Dass die Depotzahlung in die Leasingkalkulation Einfluss gefunden hat, ist hier ebenso wie in 8 Ob 110/08x bzw 7 Ob 230/08m für den Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar.

 

 

Klausel 15: „Vertragsauflösung: Kann von P***** mit sofortiger Wirkung gegenüber allen erklärt werden, wenn auch nur einer der Vertragspartner mit seinen Zahlungen mehr als 30 Tage im Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, seinen Wohnsitz ohne Verständigung von P***** ändert oder ins Ausland verlegt, Gefahr für das Eigentum besteht, der Kunde oder auch nur einer der Mitantragsteller stirbt oder über diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder Exekution geführt wird oder einer vertraglichen Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachgekommen wird. Im Fall der Vertragsauflösung steht P***** eine sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe des kalkulatorischen Restwerts laut Punkt 4.6.2. zu (bei Operating-Leasing wird anstelle des fehlenden Restwerts der voraussichtliche Marktwert [Eurotax gelb] bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer geschätzt). P***** hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden. Ein Verwertungserlös laut Punkt 4.5. wird gutgeschrieben.“

 

OGH: Dass die in der Klausel enthaltenen Kündigungsgründe jedenfalls Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach sich zögen, kann nicht gesagt werden (s nur die neue Bestimmung des § 25b IO). Die Argumente der Revision erschüttern die Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Insbesondere bedeutet auch die behauptete Einschränkung auf wichtige Gründe in der allgemeinen Form, wie sie in der Klausel zum Ausdruck kommt, kein Abstellen auf die Gefährdung der Leasinggeberin.

 

 

Klausel 16: „Der Kunde ersetzt P***** die Kosten der Exszindierung, mindestens aber 200 EUR, wobei P***** ein zusätzliches Depot bis in Höhe von drei Monatsraten verlangen kann.“

 

OGH: Den Revisionsausführungen ist zu entnehmen, dass offensichtlich auch die Beklagte der Ansicht ist, nur die zur zweckentsprechenden Verfolgung notwendigen Kosten ersetzt erhalten zu dürfen. Solches kommt aber in der Klausel nicht zum Ausdruck. Wenn tatsächlich eine Exszindierung ohnehin jedenfalls Kosten iHv 200 EUR verursacht, ist die Aufnahme eines Mindestbetrags unnötig. Die Klausel ist daher sowohl gröblich benachteiligend als auch intransparent.

 

 

Klausel 18: „Objektrückstellung: erfolgt bei Vertragsende bei dem von P***** genannten Händler, andernfalls die Sicherstellung vorgenommen wird. Sofern der Kunde ihm gehörendes Zubehör und Gegenstände, die sich im Objekt befinden nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum von P***** über. P***** kann die Wiederherstellung auf Kosten des Kunden vornehmen, wenn dies eine bessere Verwertung erwarten lässt (zB Firmenbeschriftung). Der Kunde hat das Fahrzeug auf eigene Kosten abzumelden und das Leasingobjekt in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand versehen mit Serviceheft, Schlüssel samt Reserveschlüssel und Schlüsselcode zurückzustellen, andernfalls hat der Kunde für den Schaden Geldersatz zu leisten. Weist das Fahrzeug keine Sommerreifen (inklusive Reserverad) mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm auf, dann hat der Kunde 50 % der Kosten einer Neubereifung zu tragen. Ist ein Service oder eine § 57a-Überprüfung innerhalb der nächsten 30 Tage bzw 3.000 Kilometer fällig, dann trägt der Kunde die Kosten.“

 

OGH: Dass die Tatsache der Aufbewahrung von in zurückgeholten Fahrzeugen befindlichen Gegenständen für die Leasinggeberin lästig und mit (Aufbewahrungs-)Kosten verbunden ist, rechtfertigt nicht, dass auch wertvolle Fahrnisse entschädigungslos in ihr Eigentum übergehen.

 

 

Klausel 19: „Vertrag ohne Restwertvereinbarung (Operating-Leasing): Ist kein Restwert vereinbart, dann hat der Kunde pro Mehrkilometer 30 % jenes Centsatzes zu bezahlen, der sich aus der Division des Monatsentgelts mit der vereinbarten aliquoten Jahreskilometerleistung ergibt. Die vereinbarte Gesamtkilometerleistung ergibt sich aus der Jahreskilometerleistung dividiert durch 12 mal Anzahl der tatsächlichen Vertragsmonate. Bei Minderkilometer werden 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben.“

 

Die Revision meint, das Berufungsgericht begründe nicht, warum keine sachliche Rechtfertigung vorhanden sei. Die Mindernutzung falle „naturgemäß“ für die Kalkulation weniger ins Gewicht, weshalb die unterschiedliche Behandlung von Mehr- und Minderkilometern gerechtfertigt sei. Minderkilometer führten praktisch nie zu einer höheren Fahrzeugbewertung.

 

OGH: Selbst wenn man der Argumentation der Revision folgte, wäre die vorgenommene Differenzierung nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn zwar Minderkilometer, wie vorgebracht, zu keiner höheren Fahrzeugbewertung führten, Mehrkilometer aber zu einer geringeren Fahrzeugbewertung im Ausmaß von 50 %. Dies behauptet aber auch die Beklagte nicht. Die Argumentation ist daher nicht geeignet, die Bewertung durch das Berufungsgericht zu erschüttern.

 

 

Klausel 20:

„a) Restwertleasing: Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann erfolgt die Vertragsabrechnung grundsätzlich auf Basis dieses Kaufanbots. Liegt das Kaufanbot unter dem kalkulatorischen Restwert (Auflösungswert) zum Zeitpunkt des Vertragsendes oder liegt bei Vertragsende kein Kaufanbot vor, dann steht es P***** frei, entweder auf Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen oder Kaufanbote einzuholen. Liegt ein besseres Kaufanbot gegenüber dem Erstanbot vor, wird P***** auf Basis dieses Kaufanbots abzüglich 365 EUR Verkaufskosten, maximal aber bis zur Differenz zum besseren Kaufanbot, abrechnen. Stimmt P***** einem Verkauf gegen sofortige Barzahlung an einen Dritten zu, dann hält der Kunde P***** schad- und klaglos, wenn der Dritte P***** in Anspruch nimmt (zB Gewährleistung). Kommt der Dritte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann P***** den Verkauf stornieren. Bei Totalschaden gilt der Wert laut Sachverständigengutachten als Basis für die Abrechnung.

 

b) Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann ist P***** berechtigt, auf Basis dieses Kaufanbotes zu verkaufen und abzurechnen. Liegt das Kaufanbot unter dem kalkulatorischen Restwert (Auflösungswert) zum Zeitpunkt des Vertragsendes oder liegt bei Vertragsende kein Kaufanbot vor, dann steht es P***** frei, entweder auf Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen oder Kaufanbote einzuholen und auf Basis des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses abzüglich 365 EUR Verkaufskosten, maximal aber der Differenz zum besseren Kaufanbot, abzurechnen. Der Kunde hält P***** schad- und klaglos, wenn der Käufer P***** in Anspruch nimmt (zB Gewährleistung). Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann P***** den Verkauf stornieren und die Abrechnung korrigieren. Bei Totalschaden gilt der Wert laut Sachverständigengutachten als Basis für die Abrechnung.“

 

Beide Vorinstanzen hielten die Klausel für unzulässig. Sie sei intransparent und unverständlich abgefasst, was sich schon darin zeige, dass das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten vom Klauseltext abweiche. Daraus sei zu ersehen, dass die Beklagte ihrer eigenen Klausel einen anderen Sinne beimesse, als sich bei aufmerksamem Studium erschließe. So sei nach der Argumentation der Beklagten die vorgesehene Schad- und Klagsloshaltung durch den Leasingnehmer sachlich gerechtfertigt, weil der kalkulierte Restwert nur dann nicht erzielbar sei, wenn eine übermäßige Beanspruchung durch den Kunden vorliege. Davon sei allerdings im Klauseltext keine Rede, sondern werde eine Schad- und Klagloshaltung iZm dem von der Beklagten mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag festgelegt. Dass der Kunde selbst das Verkaufsanbot mit dem Händler ausverhandle, ergebe sich ebensowenig aus dem Klauseltext. Im Übrigen könne sich im Verbandsprozess der Unternehmer nicht darauf berufen, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt. Die Klausel sei auch insoferne gröblich benachteiligend, als sie dem Leasingnehmer kein Mitspracherecht im Bezug auf die Person und die Bedingungen des Verkaufs durch die Beklagte an einen Dritten einräume und Verkaufskosten pauschaliert unabhängig von den tatsächlich aufgelaufenen Kosten überbürde.

 

Dem hält die Revision lediglich entgegen, dass die Klausel verständlich abgefasst und daher zulässig sei.

 

OGH: Diese Behauptung ändert nichts an der Richtigkeit der ausführlichen inhaltlichen Argumentation des Berufungsgerichts, von der abzugehen keinerlei Veranlassung besteht.

 

 

Klausel 21:

„a) Differenz aus dem kalkulatorischen Restwert zum vorliegenden Kaufanbot gemäß Punkt 4.5. wird dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.

 

b) Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 4.5. ermittelten Betrag wird mit dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.“

 

OGH: Der OGH hat bereits mehrfach zu den steuerrechtlichen Aspekten dieser Klausel Stellung genommen und diese jeweils als nicht ausreichend erachtet, die gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers zu rechtfertigen. Dass daraus allenfalls mittelbar Finanzierungsvorteile des Leasingnehmers iZm der Umsatzsteuer entstehen, macht die Klausel ebenfalls nicht zulässig. Vielmehr ist es Sache des Leasinggebers, eine Regelung zu finden, die sowohl steuerrechtlichen als auch konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung trägt. Die weiteren Ausführungen der Revision zu den Berechnungen des Leasinggebers lassen letztlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, warum ein Mindererlös nach dieser Klausel dem Leasingnehmer zur Gänze und der Mehrerlös lediglich zu 75 % verrechnet werden dürfte. Auch das Argument, es sei nicht nachvollziehbar, warum Klausel a) intransparent sein sollte und Klausel b) nicht, ist nicht verständlich, hat doch das Berufungsgericht ohnehin beide Klauseln untersagt und dies auch nicht im Hinblick auf das Transparenzgebot, sondern nach § 879 Abs 3 ABGB.

 

 

Klausel 22: „Abzinsung: Die Abzinsung erfolgt mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Ersten des dem Antrag vorangehenden Monats bzw im Falle einer Entgeltanpassung auf Basis des der Anpassung vorausgehenden Monatsersten.“

 

OGH; Die Klausel ist auch bei aus Verschulden des Leasinggebers aufgelösten Verträgen in gleicher Weise anzuwenden und deshalb gröblich benachteiligend, weil in diesem Fall die Gewinnmarge der Beklagten nicht gleicherweise bedient werden darf.

 

 

Klausel 25: „Datenschutz/Bankgeheimnis: Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche den Kunden betreffende Daten, insbesondere aus Anträgen und Selbstauskünften, die P***** im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit den Kunden bekannt geworden und für nachstehend angeführte Ziele zweckmäßig sind, an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung oder Schadensabwicklung notwendig ist; Risiko- und Haftungspartner (zB Mitantragsteller, Garanten) zur Risikobeurteilung und Erfüllung von Informationspflichten; Refinanzierungsgeber von P***** soweit notwendig; Auskunfteien, soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist; Kreditschutzverband von 1870 bzw an die von den Banken eingerichtete Kleinkreditevidenz und Warnliste zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen; Vermittler, Lieferanten und das Objekt zurücknehmende Händler, soweit dies zur Abwicklung zweckmäßig ist; die Muttergesellschaft und Tochterfirmen von P***** im Rahmen der Berichts-, Controlling- und Revisionswesen weitergegeben werden. Der Kunde hat Widerrufsrecht laut Datenschutzgesetz.“

 

OGH: Der Leasingnehmer kann der Klausel im Wesentlichen nur entnehmen, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen. So ist zB die Wendung, dass Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. Damit werden keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd von der Revisionswerberin selbst zitierten § 17 DSG erfolgte. Die Tatsache, dass eine konkrete Abgrenzung durchaus schwierig sein mag, rechtfertigt es nicht, den Leasingnehmer seiner diesbezüglichen Informationsrechte zu berauben.

 

 

Klausel 26: „Sicherstellung: P***** hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die P***** bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch vertragswidriges Verhalten des Kunden auflaufen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts, Adressausforschungs- und Exszindierungskosten. Für die mit dem Inkasso oder Objekteinzug beauftragten Personen steht P***** der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens ein Pauschale von 265 EUR zu.“

 

OGH: Nun mag der Revision zuzugestehen sein, dass die Nennung eines Pauschalbetrags der Transparenz dienen kann. Dies ist aber dann nicht hilfreich, wenn die geschaffene Transparenz zu gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers führt. Dass die zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten nach den Erfahrungen der Beklagten normalerweise über den angeführten Pauschalbetrag liegen, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, hat die Handhabung einer Klausel in der Praxis keinen Einfluss auf ihre Beurteilung im Verbandsprozess.

 

 

Klausel 28: „Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann P***** das Leasingobjekt sicherstellen und der Kunde verzichtet auf Besitzstörung.“

 

Die Revision meint, dass sich aus der Klausel nicht ergebe, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Leasingobjekt aufgrund jeglichen Verstoßes gegen die AGB entziehen könne. Die Klausel spreche ausdrücklich von den vertraglichen Verpflichtungen des Kunden. Laut Vertrag sei der Leasingnehmer aber verpflichtet, die Leasingraten fristgerecht und ordnungsgemäß zu bezahlen und das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Stand zu erhalten. Das Interesse an der Klausel beziehe sich auf die Sicherstellung bei Zahlungsverzug.

 

OGH: Sollte das Interesse der Klausel tatsächlich nur darin bestehen, wäre es für die Beklagte ein Leichtes, dies in der Klausel zum Ausdruck zu bringen. Die tatsächliche Formulierung der Klausel differenziert aber nicht, sondern gewährt dem Leasinggeber die Berechtigung zur Sicherstellung des Leasingobjekts bei jeglichem Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch den Leasingnehmer und keineswegs nur bei qualifizierten Verletzungen der AGB.

 

 

Klausel 29: „Entgeltanpassung bzw Nachverrechnung erfolgt, wenn sich die der Kalkulation zu Grunde gelegten Steuern, Abgaben und Gebühren ändern oder neu eingeführt werden. Dies gilt auch, wenn sich der Verkaufspreis des Händlers vor Auslieferung erhöht.“

 

OGH: Gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist eine Änderung des ursprünglich bestimmten Entgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschließung unzulässig, unabhängig davon, ob dies durch äußere, vom Unternehmer unbeeinflussbare Umstände induziert wurde oder nicht. Auch eine derartige Entgeltänderung kann erst nach der genannten Frist erfolgen.