VwGH: Ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten, wenn bereits ein Antrag auf Wiederausfuhr gem § 22 Abs 3 DMSG gestellt wurde?
Beide Verfahren können unabhängig voneinander geführt werden
§ 22 DMSG
GZ 2009/09/0035, 29.04.2011
VwGH: Entgegen der Auffassung des Bf, steht der erste Satz des § 22 Abs 3 DMSG ("Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden") einer Genehmigung der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr auch hinsichtlich solcher Gegenstände nicht entgegen, die bereits "dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland" unterliegen. Dies ergibt sich aus § 16 Abs 1 DMSG, wonach die Ausfuhr auch solcher Gegenstände, die (sei es kraft gesetzlicher Vermutung, auf Grund bescheidmäßiger Unterschutzstellung oder auf Grund der Verordnung gem § 16 Abs 3 DMSG) dem Verbot des DMSG bereits unterliegen, ua mit Bewilligung gem § 22 DMSG gestattet ist. Der Umstand der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens bzw ein Unterschutzstellungsbescheid steht einer Bewilligung nach § 22 Abs 3 DMSG nicht entgegen. Von daher hat es auf den Rechtsanspruch nach dieser Gesetzesstelle auch keinen Einfluss, ob die ein Unterschutzstellungsverfahren führende Denkmalschutzbehörde und oder der eine Wiederausfuhrgenehmigung anstrebende Eigentümer eines Kulturgutes den ersten maßgeblichen Verfahrensschritt gesetzt hat. Beide Verfahren können unabhängig voneinander geführt werden.
Weder die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens noch die Unterschutzstellung berühren den Rechtsanspruch gem § 22 Abs 3 DMSG. Eine dem § 17 Abs 5 DMSG entsprechende Verlängerung der Entscheidungsfrist findet im Verfahren nach § 22 Abs 3 DMSG nicht statt. Das Unterschutzstellungsverfahren und das Ausfuhrbewilligungsverfahren sind insoweit voneinander unabhängig zu führen. Sonstige Gründe, die die Erstbehörde ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, eine Entscheidung zu fällen, sind nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist daher gem § 73 Abs 2 AVG auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Die belangte Behörde hätte dem Devolutionsantrag stattgeben und in der Sache entscheiden müssen.