VwGH: Verlässlichkeit gem § 8 WaffG
Der Umstand allein, dass sich der Bf bei einem Jagdunfall selbst angeschossen hat, rechtfertigt nicht schon für sich genommen, ohne Blick auf die näheren Umstände, die Annahme der Unverlässlichkeit
§ 8 WaffG
GZ 2009/03/0019, 21.10.2011
VwGH: Zwar kann die Beurteilung, jemand sei nicht verlässlich iSd § 8 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG, auch auf ein einmaliges, gravierendes Fehlverhalten gestützt werden. Der Umstand allein, dass sich der Bf bei dem in Rede stehenden Jagdunfall selbst angeschossen hat, rechtfertigt aber nicht schon für sich genommen, ohne Blick auf die näheren Umstände, die Annahme der Unverlässlichkeit.
Nach der Rsp des VwGH ist das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen und daher - auch - von der belangten Behörde, die zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung ihres (Ersatz-) Bescheids der Bf (noch) als unverlässlich anzusehen ist, zu beachten.