VwGH: Betriebsanlagen – Nachbar gem § 75 Abs 2 GewO
Nach der Rsp des VwGH ist als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, und zwar ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel
§ 74 GewO, § 75 GewO
GZ 2006/04/0177, 15.09.2011
VwGH: Gem § 74 Abs 2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Nachbarn iS dieses Bundesgesetzes sind gem § 75 Abs 2 GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht iSd vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhaltung von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Nach der Rsp des VwGH ist als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, und zwar ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel.
Der Bf ist Pächter einer Tankstelle auf dem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Grundstück, in der er regelmäßig arbeitet und hält sich daher nicht nur vorübergehend auf diesem Grundstück auf. Der Bf ist daher als Nachbar anzusehen und hat - im Hinblick auf die nicht erfolgte Verständigung von der mündlichen Verhandlung - seine Parteistellung nicht verloren.