14.12.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Ermittlungsverfahren – telefonische Befragung im Beweisverfahren?

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweise, Grundsatz der Mündlichkeit / Unmittelbarkeit, telefonische Befragung, Zeugen
Gesetze:

§§ 37 ff AVG, § 46 AVG, § 55 AVG, § 48 AVG

GZ 2008/08/0202, 19.10.2011

 

Der Bf rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde habe durch telefonische Befragung die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verletzt.

 

VwGH: Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Gem § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Als Beweismittel kommen demnach auch telefonische Befragungen in Betracht. Die Behörde darf sich allerdings nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.