OGH: Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten gem Art 6 Abs 1 Rom II-VO iZm Werbung
Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an; wirken sich Handlungen auf dem Markt mehrerer Staaten aus, kann Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“)
Art 6 Rom II-VO
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an.
Wirken sich Handlungen auf dem Markt mehrerer Staaten aus, kann Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“). Faktisch setzt sich dann bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch. Eine Ausweichklausel, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichte, ist hier anders als in Art 4 Rom II-VO nicht vorgesehen.