13.12.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: § 14 UWG und Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Wiederholungsgefahr, Änderung der Verhältnisse, Wettbewerbsverhältnis, Unterlassungsanspruch
Gesetze:

§ 14 UWG

GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011

 

OGH: Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird. Solange Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, besteht auch das Wettbewerbsverhältnis.