OGH: § 14 UWG und Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird
§ 14 UWG
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird. Solange Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, besteht auch das Wettbewerbsverhältnis.