OGH: Einverleibung gem § 31 GBG – Einverleibung gegen einen Machtgeber auf Grund von Urkunden eines Machthabers gem Abs 6
Die Bestimmung des § 31 Abs 6 GBG, die eine vom Machthaber „ausgefertigte Vollmacht“ zum Gegenstand hat, hat alle rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigungen zum Gegenstand und unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht danach, ob sie von einer natürlichen oder juristischen Person erteilt wurden
§ 31 GBG, §§ 1002 ff ABGB, § 54 UGB
GZ 5 Ob 181/11w, 07.10.2011
Beide Vorinstanzen wiesen ein am 9. 5. 2011 eingebrachtes Begehren der Liegenschaftseigentümerin auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts mit der Begründung ab, die vom 5. 5. 2008 datierende Löschungserklärung sei von ua zur Fertigung von Löschungserklärungen für die Pfandgläubigerin am 9. 8. 2005 Bevollmächtigten unterfertigt worden. Damit werde dem Erfordernis des § 31 Abs 6 GBG nicht entsprochen.
OGH: Eine Einverleibung gegen einen Machtgeber - hier die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts - darf nur aufgrund von Urkunden des Machthabers bewilligt werden, wenn seine Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist.
Die Bestimmung des § 31 Abs 6 GBG, die eine vom Machthaber „ausgefertigte Vollmacht“ zum Gegenstand hat, hat alle rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigungen zum Gegenstand und unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht danach, ob sie von einer natürlichen oder juristischen Person erteilt wurden. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob im Fall der Erteilung einer Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB § 31 Abs 6 GBG überhaupt anzuwenden ist, ist daher schon mit dem Gesetzeswortlaut zu beantworten, weshalb sich eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG insofern nicht stellt.
Das Argument, im Zeitpunkt der Unterfertigung der Löschungserklärung seien die Vollmachten aufrecht gewesen und deren Erteilung nicht mehr als drei Jahre zurückgelegen, verkennt, dass zufolge § 31 Abs 6 GBG nicht dieser Zeitpunkt, sondern der des Ansuchens um die Einverleibung maßgeblich ist.
Das bedeutet, dass eine (allgemeine) Vollmacht ihre grundbuchsrechtliche Legitimation verliert, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren.