07.12.2011 Steuerrecht

VwGH: Beendigung des Dienstverhältnisses – begünstigte Besteuerung iSd § 67 Abs 6 EStG

Von einer "freiwilligen Abfertigung" iSd § 67 Abs 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen


Schlagworte: Einkommensteuer, begünstigte Besteuerung, Beendigung des Dienstverhältnisses, freiwillige Abfertigung
Gesetze:

§ 67 EStG

GZ 2007/15/0231, 15.09.2011

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs 6 EStG nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist.

 

Von einer "freiwilligen Abfertigung" iSd § 67 Abs 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Bestimmung des § 67 Abs 8 EStG.

 

Bei Vorliegen eines der in § 67 Abs 8 lit b EStG genannten Fälle hat die Versteuerung auch dann nach dieser Bestimmung - und nicht gem Abs 6 leg cit - zu erfolgen, wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Kündigungsentschädigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume in der Regel der Fall sein wird.

 

Ob eine Zahlung nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt dazu dienen soll, einen Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrages zu bewegen, ist eine Sachfrage, welche von den Abgabenbehörden unter Einbeziehung der Gesamtumstände in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren zu klären ist. Das Ergebnis eines derartigen Beweisverfahrens ist der Kontrolle durch den VwGH nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof.