VwGH: Die Zurückweisung eines Antrages nach § 68 Abs 1 AVG setzt voraus, dass sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat
Identität der maßgeblichen Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist
§ 68 AVG
GZ 2011/10/0092, 26.09.2011
VwGH: Gem § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Antrages nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat. Identität der maßgeblichen Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist.