29.11.2011 Verfahrensrecht

OGH: Geldstrafe gem § 79 Abs 2 AußStrG – Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur?

Bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Beschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Geldstrafe, Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur
Gesetze:

§ 62 AußStrG, § 22 AußStrG, § 79 AußstrG

GZ 7 Ob 159/11z, 12.10.2011

 

OGH: Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Der Entscheidungsgegenstand ist damit iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur.