23.11.2011 Steuerrecht

VwGH: Ermittlung des anzuwendenden AfA-Satzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG

Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist


Schlagworte: Einkommensteuer, Absetzung für Abnutzung, Vermutung, Gebäude, kein Betriebsvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Beweislast
Gesetze:

§ 16 EStG, § 7 EStG, § 8 EStG

GZ 2011/15/0126, 15.09.2011

 

VwGH: Gem § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist.