22.11.2011 Verfahrensrecht

OGH: Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gem § 44 AußStrG

Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist


Schlagworte: Außerstreitverfahren, vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit, Zuständigkeit, Rechtskraft
Gesetze:

§ 44 AußStrG, § 43 AußStrG

GZ 1 Ob 179/11x, 13.10.2011

 

OGH: Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt (§ 43 Abs 1 AußStrG). Das Gericht kann einem Beschluss aber gem § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen. Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Mit der Zustellung des Beschlusses des OGH wird die Entscheidung formell rechtskräftig, sodass deren Wirkungen eintreten. Eine vorläufige Wirksamkeitserklärung der Entscheidung zweiter Instanz iSd § 44 AußStrG erübrigt sich damit, weswegen der Antrag des Vaters abzuweisen ist.