OGH: „Freiheitsersitzung“ iSd § 1488 ABGB
Die Freiheitsersitzung ist nur über ausdrückliche Einrede des Verpflichteten zu beachten
§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 8 Ob 67/11b, 24.10.2011
OGH: Gem § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sog „Freiheitsersitzung“ ist ein (Sonder-)Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie ist daher nur über ausdrückliche Einrede des Verpflichteten zu beachten.
Die Verkürzung der Verjährungszeit in § 1488 ABGB wird damit gerechtfertigt, dass zum Nichtgebrauch der Dienstbarkeit noch der positive Umstand der Widersetzlichkeit hinzutritt. Der Berechtigte soll vor diesem Hintergrund nicht passiv bleiben dürfen, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, sondern sein Recht aktiv geltend machen müssen. Für den Verjährungsbeginn ist entscheidend, dass der Berechtigte vom Hindernis Kenntnis hat oder diese bei gewöhnlicher Sorgfalt haben konnte.