VwGH: Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gem § 29 WRG
Hat sich zwischen der Bewilligung der Anlage und der Erlöschensfeststellung die Bewilligungszuständigkeit geändert, ist für die Feststellung des Erlöschens jene Behörde zuständig, die für die Bewilligung der Anlage im Zeitpunkt der Feststellung zuständig wäre, nicht jene, die die Anlage bewilligt hat
§ 29 WRG, § 27 WRG
GZ 2009/07/0035, 13.10.2011
VwGH: Aus dem Wortlaut "die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde" in § 29 Abs 1 WRG ergibt sich Folgendes: Hat sich zwischen der Bewilligung der Anlage und der Erlöschensfeststellung die Bewilligungszuständigkeit geändert, ist für die Feststellung des Erlöschens jene Behörde zuständig, die für die Bewilligung der Anlage im Zeitpunkt der Feststellung zuständig wäre, nicht jene, die die Anlage bewilligt hat.