16.11.2011 Sozialrecht

VwGH: § 25 AlVG - Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld

Die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs 2 AlVG gilt nur für die im zweiten Satz genannte Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens"); eine über diese Frist hinausgehende Rückforderung hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs 1 AlVG vorliegen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, Entlohnung" über der Geringfügigkeitsgrenze, Rechtsvermutung
Gesetze:

§ 24 AlVG, § 25 AlVG

GZ 2008/08/0057, 25.05.2011

 

VwGH: Sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Tätigkeit kommt zwar die unwiderlegliche Rechtsvermutung des § 25 Abs 2 AlVG ("Entlohnung" über der Geringfügigkeitsgrenze) zur Anwendung. Die belangte Behörde hat allerdings übersehen, dass die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs 2 AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage - zwei (nun: vier) Wochen (zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens") gilt. Eine über diese Frist hinausgehende Rückforderung hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs 1 AlVG vorliegen.

 

Zwar liegt aufgrund der im angefochtenen Bescheid auch wiedergegebenen Aussagen des Bf, er habe (gemeint wohl: während des gesamten von der Rückforderung betroffenen Zeitraums) "pro Woche 20 bis 30 Stunden im Lokal" gearbeitet, auch nahe, dass der Bf schon aufgrund dieser zeitlichen Inanspruchnahme möglicherweise nicht iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG verfügbar gewesen sein könnte. Die belangte Behörde hat aber allein aufgrund der Rechtsvermutung des § 25 Abs 2 AlVG den Leistungsbezug für den gesamten Zeitraum vom 26. März 2002 bis 2. Mai 2007 zurückgefordert, ohne nähere Feststellungen über Art und Umfang der Tätigkeit des Bf vor dem von der Vermutung gedeckten zweiwöchigen Zeitraum zu treffen.