VwGH: Bundesstraßenbauvorhaben gem § 23a UVP-G 2000 – Zulässigkeit von Stückelungen?
Im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben gem § 23a Abs 1 UVP-G 2000 ist die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines solchen Teilvorhabens zu verlangen; die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten darf nicht dazu dienen, ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden
§ 23a UVP-G 2000, § 24f UVP-G
GZ 2010/06/0002, 24.08.2011
VwGH: Zunächst ist festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber im § 23a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 davon ausgeht, dass Teilabschnitte von Bundesstraßen Genehmigungsgegenstand gem dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 sein können.
Der VfGH hat zur Zulässigkeit von Stückelungen in Bezug auf Eisenbahnvorhaben ausgesprochen, dass im Lichte eines gesamthaften Vorhabensbegriffes "gestückelte" Trassenverordnungen unter dem Aspekt des § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 UVP-G 2000 als Einheit angesehen werden müssen, die jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Das Kriterium für die nach § 17 Abs 4 UVP-G 2000 vorzunehmende "Gesamtbewertung" (im vorliegenden Fall § 24f Abs 4 UVP-G 2000) ist jedenfalls die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens. Umgekehrt fehlt es nach Ansicht des VfGH einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Grund für die Aufteilung und insofern die "Stückelung" einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. In gleicher Weise muss man im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben gem § 23a Abs 1 UVP-G 2000 die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines solchen Teilvorhabens verlangen und dass die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten nicht dazu dienen darf, ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden.
Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens der A 5 in Form von Teilabschnitten dazu gedient hat, den vorliegenden Abschnitt - wie auch die beiden anderen Abschnitte - einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu entziehen. Das verfahrensgegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben kann im Übrigen aber auch - was gleichfalls den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und ist für sich auch allein verkehrswirksam.