16.11.2011 Baurecht

VwGH: Verfahren nach dem UVP-G 2000

Zutreffend ist, dass in einem Verfahren nach dem UVP-Gesetz die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist, die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben sind, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Verfahren
Gesetze:

§ 1 UVP-G 2000, § 10 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000

GZ 2010/06/0002, 24.08.2011

 

VwGH: Es kann der Fünftbeschwerdeführerin (tschechische Umweltorganisation) nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dass die Benachrichtigung an die Tschechische Republik gem § 10 Abs 1 UVP-G im vorliegenden Fall zu Unrecht unterblieben sei.

 

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift - wie auch die Mitbeteiligte - zutreffend darauf hin (wie dies auch in der Umweltverträglichkeitserklärung und in dem Umweltverträglichkeitsgutachten ersichtlich ist), dass in einem Verfahren nach dem UVP-Gesetz die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist, die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben sind, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können.

 

Danach ergibt sich bei allen maßgeblichen Fachbereichen wie Lärm, Luft, Landschaftsbild, Ökologie und Forst, dass keine relevante Berührung oder Beeinträchtigung des tschechischen Staatsgebietes erfolgen wird. Die belangte Behörde hat sich, wenn sie im Bescheid auf eine fehlende Sichtbeziehung abgestellt hat, nur auf einen Teilaspekt iZm Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Teilabschnittes eines Bundesstraßenbauvorhabens bezogen. Die nach Schutzgütern differenzierten Untersuchungsräume gem der Umweltverträglichkeitserklärung der Mitbeteiligten sind im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Sachverständigen überprüft worden und für schlüssig und nachvollziehbar erkannt worden. In der Beschwerde wird dazu nichts Konkretes dargetan, was dies in Frage stellen könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die genannte kürzeste Entfernung zur tschechischen Grenze von 2,5 km auf den Endpunkt des gegenständlichen von Süden nach Norden verlaufenden Straßenabschnittes bezieht, wobei dieser Punkt an der Staatsgrenze nordöstlich vom Endpunkt dieses Straßenabschnittes (und nicht etwa parallel zur Trasse westlich oder östlich) gelegen ist. Jeder andere Punkt des ca 24 km ausmachenden Abschnittes weist größere (zum überwiegenden Teil viel größere) kürzeste Entfernungen zur Staatsgrenze auf. Der im Norden gelegene Grenzort Drasenhofen selbst liegt 8 km vom Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Abschnittes entfernt.

 

Maßgeblich erscheint dem VwGH im vorliegenden Zusammenhang auch, dass die Tschechische Republik selbst, der nach § 10 Abs 1 UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Ersuchen auf entsprechende Notifikation eines Vorhabens zu stellen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ohne Frage ist die Tschechische Republik aber in Kenntnis des gesamten Bundesstraßenbauvorhabens der A 5.