16.11.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 51e Abs 3 VStG – zum (konkludenten) Verzicht der Parteien

Nach stRsp hat selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51 e Abs 3 VStG gegeben ist, in verfassungskonformer Anwendung dieser Norm unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn die Parteien nicht darauf verzichten


Schlagworte: Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, (konkludenter) Verzicht der Parteien, nicht rechtsfreundlich vertreten
Gesetze:

§ 51e VStG

GZ 2010/02/0099, 18.10.2011

 

VwGH: Nach stRsp hat selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51 e Abs 3 VStG gegeben ist, in verfassungskonformer Anwendung dieser Norm unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. War der Beschuldigte aber nicht rechtsfreundlich vertreten, so kann das Unterbleiben eines Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung jedenfalls dann nicht als konkludenter Verzicht auf eine solche gedeutet werden, wenn der Beschuldigte nicht in Kenntnis des Rechtes auf eine Berufungsverhandlung war.