16.11.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Niederschrift gem § 14 AVG
Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist
Schlagworte: Niederschrift, Beweis der Unrichtigkeit
Gesetze:
§ 14 AVG, § 15 AVG
GZ 2008/08/0057, 25.05.2011
VwGH: Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist.