15.11.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich gem §§ 33d ff BUAG – direkt an die Arbeitnehmer bezahlte Urlaubszuschüsse und Urlaubsentgelte

Die Vereinbarung eines „Urlaubes“, der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, kann nur als eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden; durch eine solche freiwillige Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge nach dem BUAG, bei denen es sich im Verhältnis zwischen Urlaubskasse und Dienstgeber um eine Beitragsleistung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, also um öffentliche Abgaben handelt, nicht berührt


Schlagworte: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsrecht, Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich, Urlaubszuschüsse, Urlaubsentgelte, Urlaubsvorgriff, freiwillige vertragliche Vereinbarung
Gesetze:

§§ 33d ff BUAG

GZ 8 ObA 86/10w, 25.10.2011

 

Die Beklagte führt ein im Personalverleih tätiges Unternehmen mit Sitz in Passau und überließ im Jahr 2008 insgesamt fünf Arbeitnehmer grenzüberschreitend an Unternehmen in Österreich zur Verrichtung von Bautätigkeiten. Diese Arbeitnehmer nahmen während der Entsendung Erholungsurlaub in Anspruch und erhielten von der Beklagten direkt Urlaubsentgelt und Urlaubszuschüsse ausbezahlt. Zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Urlaubsantritts hatten alle Arbeitnehmer noch weniger als 26 Anwartschaftswochen nach dem BUAG erworben.

 

Die Klage der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist auf Zahlung der gem §§ 33d ff BUAG vorgeschriebenen Lohnzuschläge für die entsandten Arbeitnehmer gerichtet.

 

Die Beklagte stellte ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge dem Grunde nach nicht in Frage, wandte aber - soweit im Revisionsverfahren noch relevant -  von ihr direkt an die Arbeitnehmer bezahlte Urlaubszuschüsse (3.318,39 EUR) und Urlaubsentgelte (2.370,56 EUR) als Gegenforderungen ein.

 

OGH: Mit ihren Revisionsausführungen zur Aufrechenbarkeit der von ihr bezahlten Urlaubsentgelte und -zuschüsse gegen die von der Klägerin vorgeschriebenen Lohnzuschläge zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage, insbesondere kein Abweichen der Vorinstanzen von der stRsp des OGH auf.

 

Im System des BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes“, der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, kann daher nur als eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden. Durch eine solche freiwillige Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge nach dem BUAG, bei denen es sich im Verhältnis zwischen Urlaubskasse und Dienstgeber um eine Beitragsleistung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, also um öffentliche Abgaben handelt, nicht berührt.

 

Eine allfällige rechtsgeschäftliche Abtretung (§ 1422 ABGB) eines zukünftigen, nach §§ 33f Abs 2 BUAG nur direkt gegenüber der Klägerin bestehenden Leistungsanspruchs ihrer Arbeitnehmer hat die Beklagte nicht behauptet.