15.11.2011 Wirtschaftsrecht
OGH: Zeichenidentität gem § 10 Abs 1 Z 1 MSchG
Zeichenidentität ist trotz bestehender Unterschiede anzunehmen, wenn diese Unterschiede so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können
Schlagworte: Markenschutzrecht, Benutzung, gleiches Zeichen, Durchschnittsverbraucher
Gesetze:
§ 10 MSchG
GZ 17 Ob 19/11k, 19.09.2011
OGH: Zeichenidentität ist trotz bestehender Unterschiede anzunehmen, wenn diese Unterschiede so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Das könnte uU auch bei der Übernahme des Wortbestandteils einer Wortbildmarke mit bloß schwachen graphischen Elementen zutreffen.