15.11.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Zeichenidentität gem § 10 Abs 1 Z 1 MSchG

Zeichenidentität ist trotz bestehender Unterschiede anzunehmen, wenn diese Unterschiede so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können


Schlagworte: Markenschutzrecht, Benutzung, gleiches Zeichen, Durchschnittsverbraucher
Gesetze:

§ 10 MSchG

GZ 17 Ob 19/11k, 19.09.2011

 

OGH: Zeichenidentität ist trotz bestehender Unterschiede anzunehmen, wenn diese Unterschiede so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Das könnte uU auch bei der Übernahme des Wortbestandteils einer Wortbildmarke mit bloß schwachen graphischen Elementen zutreffen.