OGH: Schenkung gem § 938 ABGB
Zwar stellt bei einem Übergabsvertrag ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar; allerdings setzt die Schenkungsabsicht immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein voraus
§ 938 ABGB
GZ 3 Ob 167/11x, 12.10.2011
OGH: Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten: Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung behauptet, ist dafür beweispflichtig.
Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch eine sittliche Pflicht verlangten Leistung. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf die Qualifikation der beabsichtigten Vermögensverschiebung als Schenkung geschlossen werden. Zwar stellt bei einem Übergabsvertrag ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar; allerdings setzt die Schenkungsabsicht immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein voraus, das im vorliegenden Fall aber gerade nicht festgestellt wurde. Ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den OGH entzogen.