VwGH: Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gem § 104a WRG
§ 104a Abs 2 WRG kommt - ungeachtet seiner weiten Formulierung - bei Verschlechterungen des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers nur dann zur Anwendung, wenn die Schwelle einer Güteklasse überschritten wird; innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen sind nach § 105 WRG zu beurteilen
§ 104a WRG, § 105 WRG
GZ 2009/07/0074, 15.09.2011
Die belangte Behörde geht in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass es durch die Verwirklichung des vorliegenden Projektes für den gegenständlichen Oberflächenwasserkörper zu einer Verschlechterung um eine Güteklasse kommt.
VwGH: Eine solche Verschlechterung ist in § 104a Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 WRG angesprochen. Damit kommt § 104a Abs 2 WRG - ungeachtet seiner weiten Formulierung - bei Verschlechterungen des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers nur dann zur Anwendung, wenn die Schwelle einer Güteklasse überschritten wird. Innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen sind nach § 105 WRG zu beurteilen.
Ob nun die Voraussetzungen der Verschlechterungen um eine Güteklasse im Anwendungsbereich des § 104a WRG vorliegen, hat die Behörde in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen.