VwGH: Bewilligung nach § 38 WRG (hier: iZm einer Brücke)
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden
§ 38 WRG, § 12 WRG, § 60 WRG
GZ 2009/07/0195, 15.09.2011
VwGH: In einem Verfahren nach § 38 WRG kommt das Recht zur Erhebung von Einwendungen ua den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 leg cit zu; dazu gehört das Grundeigentum.
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden. Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grund von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen.