VwGH: Bescheidbeschwerde gem Art 131 B-VG – zum Beschwerdepunkt gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Grundsätzlich gibt es keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte; einer Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nur dann Relevanz zukommen, wenn sich diese auf materielle Rechte bezieht
Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2010/12/0191, 27.09.2011
VwGH: Der VwGH hat gem § 41 Abs 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich.
Grundsätzlich gibt es keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte; einer Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nur dann Relevanz zukommen, wenn sich diese auf materielle Rechte bezieht.
Soweit die Bf in den Punkten 2. und 3. allgemein abstrakt die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, wird darin eine - nach der wiedergegebenen Rsp rechtlich relevante - Verletzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend gemacht, weshalb diese allgemeine Geltendmachung von Verfahrensverletzungen außer Betracht zu bleiben hat.