OGH: Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage (iZm Schadenersatzansprüchen)
Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klagsausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht; sie wird aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird
§ 228 ZPO, § 235 ZPO, §§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB
GZ 2 Ob 167/11i, 29.09.2011
OGH: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich grundsätzlich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist daher die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klagsausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird in stRsp des OGH aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. Das bedeutet, dass sich die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens auch auf die erst im Wege der Klagsausdehnung geltend gemachten Schmerzengeldansprüche bezieht.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber macht es daher keinen Unterschied, ob das Sachverständigengutachten vor oder nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erstattet worden ist. Auch wenn das Gutachten bereits innerhalb der Verjährungsfrist vorlag, die auf das Gutachten gestützte Ausdehnung des Schmerzengeldanspruchs aber erst nach deren Ablauf erfolgte, bleibt die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens bestehen. Die Verneinung der Verjährung durch die Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.