08.11.2011 Zivilrecht

OGH: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB

Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Kenntnis, Frist, Beginn
Gesetze:

§ 1489 ABGB

GZ 6 Ob 217/10w, 13.10.2011

 

OGH: Nach stRsp des OGH wird die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekanntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen. Nach den Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger als Laie das Nichtabdichten der Rohreinmündung durch den Beklagten als Schadensursache ohne nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können. Es steht weder fest noch wurde behauptet, dass der Kläger wusste, dass der Beklagte entgegen seinem Versprechen die Abdichtung unterließ. Selbst die vom Kläger eingesetzten Fachleute nahmen an, dass das Wasser von außen eintrat.