02.11.2011 Sonstiges

VwGH: Auftrag zur Veröffentlichung der Entscheidung gem § 37 Abs 4 ORF-G

§ 37 Abs 4 ORF-G räumt der belangten Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidung Ermessen ein; die Veröffentlichung der Entscheidung dient einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden


Schlagworte: ORF, Auftrag zur Veröffentlichung der Entscheidung
Gesetze:

§ 37 ORF-G

GZ 2011/03/0029, 08.09.2011

 

VwGH: Nach stRsp räumt § 37 Abs 4 ORF-G der belangten Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 1990, VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.

 

Die bf Partei argumentiert, sie habe die Veröffentlichung der im ersten Rechtsgang ergangenen (und in den in Beschwerde gezogenen Punkten im Wesentlichen gleichlautenden) Entscheidung der belangten Behörde bereits fristgerecht vorgenommen. Ausgehend davon entspreche der nochmalige Auftrag zur Veröffentlichung nicht dem Gesetz.

 

Diesem Vorbringen ist insofern zuzustimmen, als eine neuerliche Veröffentlichung der verurteilenden Entscheidung über die begangene Rechtsverletzung, die sich inhaltlich mit einer (im ersten Rechtsgang bereits erfolgten) decken würde, nicht geboten erscheint, um dem Zweck des § 37 Abs 4 ORF-G Genüge zu tun. Träfe es daher zu, dass die bf Partei die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2003 (im ersten Rechtsgang) unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgetragene Veröffentlichung schon vorgenommen hat, so hätte die belangte Behörde mit dem (im Wesentlichen) gleichlautenden neuerlichen Veröffentlichungsauftrag das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Entsprechende Feststellungen und behördliche Überlegungen dazu lassen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, obwohl sie nach der Aktenlage (befristeter Veröffentlichungsauftrag im ersten Rechtsgang; keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die dagegen erhobene und zu hg Zl 2004/04/0114 protokollierte Beschwerde) indiziert gewesen wären.

 

Ausgehend davon leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1.2. (Veröffentlichungsauftrag) an einem relevanten Feststellungsmangel, der auch auf den damit untrennbar verbundenen Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheids (Auftrag zum Nachweis dieser Veröffentlichung) durchschlägt.