VwGH: Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG – zur sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit gem Abs 1
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert
§ 9 AlVG, § 10 AlVG
GZ 2008/08/0109, 07.09.2011
VwGH: Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.
Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potentiellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage (§ 9 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007, welcher auch eine Arbeitsvermittlung durch einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vorsieht, ist gem § 79 Abs 91 AlVG erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden) - ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist.
In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen.