OGH: Fehlende Übersetzung – (gesonderte) Möglichkeit der Anfechtung eines Vorlageauftrags nach § 89 Abs 2 GBG?
§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift; für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann
§ 89 GBG, § 82a GBG, § 75 GBG, AußStrG
GZ 5 Ob 38/11s, 25.08.2011
Der Antragsteller brachte beim Erstgericht am 7. 10. 2010 ein aus einem Blatt bestehendes Grundbuchgesuch ein. Auf der Vorderseite ist das Gesuch in slowenischer Sprache verfasst und vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt. Auf der Rückseite findet sich das Gesuch in deutscher Sprache, ohne als beglaubigte Übersetzung ausgewiesen und ohne (neuerlich) vom Antragsteller unterfertigt zu sein.
OGH: Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller gem § 82a Abs 1 GBG der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Nach § 82a Abs 4 Satz 1 GBG kann der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Sind die (die Eintragungsgrundlage bildenden) Urkunden nicht in einer Sprache verfasst, in der Eingaben beim Grundbuchgericht überreicht werden können, so muss gem § 89 Abs 1 GBG eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden. Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus dem Gesuch hervor, dass es jedenfalls abzuweisen ist, so ist das Gesuch nach § 89 Abs 2 GBG zur Wahrung der Rangordnung des Rechts mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen der Übersetzung“ im Grundbuch anzumerken. Zugleich ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen oder erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
Im Hinblick auf die wohl gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts ist zunächst klarzustellen, dass das Erstgericht hier nicht die Beseitigung eines Formgebrechens iSd § 82a GBG angeordnet, sondern - ausdrücklich - nach § 89 Abs 2 GBG vorgegangen ist. Da sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Rechtsmittelausschluss nach § 82a Abs 4 Satz 1 GBG (nur) auf Aufträge zur Beseitigung von Formgebrechen nach dieser Gesetzesbestimmung bezieht, kann dieser nicht - unmittelbar - auch auf den Fall eines Vorlageauftrags nach § 89 Abs 2 GBG erstreckt werden.
Zwischen dem hier vom Erstgericht angewendeten § 89 GBG und dem vom Rekursgericht herangezogenen § 82a GBG besteht allerdings eine beachtliche Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Die Materialien zur GB-Novelle 2008 bezeichnen deshalb (ua) § 89 GBG folgerichtig als „eine Art von Verbesserungsauftrag“.
Nach § 75 Abs 2 GBG entscheidet das Grundbuchgericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen. Es entspricht nun gesicherter Rsp, dass ein Verbesserungsauftrag grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht gesondert anfechtbar ist; dieser Grundsatz gilt auch für das Außerstreitverfahren und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch für jene Partei des Grundbuchverfahrens, der ein Vorlageauftrag nach § 89 Abs 2 GBG erteilt wurde. Der Ausschluss der (gesonderten) Möglichkeit der Anfechtung eines Verbesserungsauftrags folgt aus dem Umstand, dass die Partei nicht schon durch den Verbesserungsauftrag selbst, sondern erst durch eine - infolge unterbliebener Verbesserung - antragsabweisende Entscheidung beschwert ist. Diese Situation liegt auch hier vor, weil der Antragsteller mit Gesucheinbringung seinen Rang begründet hat (vgl § 93 GBG) und bei Nichtbefolgung den nach § 89 Abs 2 letzter Halbsatz GBG zu erwartenden gesuchabweisenden Beschluss mit der vom Antragsteller bereits jetzt (verfrüht) vorgetragenen Begründung, der Vorlageauftrag sei zufolge § 19 Abs 2 Volksgruppengesetz unberechtigt erfolgt, bekämpfen kann. Damit bleibt auch das Recht des Antragstellers auf wirksame Beschwerde gewahrt.