VwGH: Abweichungen vom Genehmigungsbescheid – zur Zulässigkeit gem § 78 Abs 2 GewO
§ 78 Abs 2 GewO ermächtigt die Behörde, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet; solange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert - und durch § 367 Z 25 GewO verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert – weiter; erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung
§ 78 GewO
GZ 2009/04/0154, 15.09.2011
VwGH: Es kommt nicht, wie die Beschwerde vorbringt, darauf an, ob der konsenswidrig errichtete Lärmschutzwall denselben bzw einen besseren Schallschutz gewährleiste wie die mit Auflage 20 vorgeschriebene Lärmschutzwand, sondern allein darauf, ob die in Auflage 20 vorgeschriebene Lärmschutzwand errichtet worden war oder nicht.
Dies ergibt sich bereits aus der zu § 78 Abs 2 GewO ergangenen Rsp des VwGH, wonach diese Bestimmung die Behörde zwar ermächtigt, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. Solange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert - und durch § 367 Z 25 GewO verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert - weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung.