18.10.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 296 Abs 4 ASVG – Rückforderung der Ausgleichszulage

§ 296 Abs 4 ASVG lässt schon nach seinem Wortlaut („Leistungen aus einer Pensionsversicherung“) nicht nur die Aufrechnung gegen Pensionsnachzahlungen nach dem ASVG, sondern gegen Nachzahlungen aus jedem - auch ausländischen - Pensionssystem zu


Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Aufrechnung, ausländische Pension
Gesetze:

§ 296 ASVG

GZ 10 ObS 60/11p, 30.08.2011

 

OGH: Die beklagte Partei hat die Rückforderung der Ausgleichszulage auf § 296 Abs 4 ASVG gestützt. Diese zur Hintanhaltung einer Bereicherung des betroffenen Pensionisten geschaffene Sondernorm besagt, dass im Fall des Entstehens eines Überbezugs an Ausgleichszulage infolge einer rückwirkenden Zuerkennung der Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung, dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen ist. § 296 Abs 4 ASVG entspricht dem Rechtsgedanken, dass eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte Ausgleichszulage nicht behalten werden darf, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ergibt, dass der Richtsatz überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre. Andernfalls würde es rückwirkend betrachtet zu einer Bereicherung der Pensionisten um die während des sich überschneidenden Zeitraums bezogene Ausgleichszulage kommen. Beim Vorgang der Aufrechnung iSd § 296 Abs 4 ASVG handelt es sich um die Effektuierung eines Überbezugs an Ausgleichszulage nach Zugang und Einbehaltung der zur Abdeckung maßgeblichen Nachzahlung. § 296 Abs 4 ASVG enthält als Sondernorm für den Überbezug an Ausgleichszulage eine neben § 107 (sowie § 103) ASVG bestehende Aufrechnungsmöglichkeit. Es wurde bereits ausgesprochen, dass § 296 Abs 4 ASVG als lex specialis die allgemeine Aufrechnungsnorm des § 103 ASVG verdrängt.

 

Nach der Rsp des OGH lässt § 296 Abs 4 ASVG schon nach seinem Wortlaut („Leistungen aus einer Pensionsversicherung“) nicht nur die Aufrechnung gegen Pensionsnachzahlungen nach dem ASVG, sondern gegen Nachzahlungen aus jedem - auch ausländischen - Pensionssystem zu.