OGH: Kündigung wegen unleidlichem Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Ein einmaliger Vorfall ist nur ausnahmsweise geeignet, das Maß des Zumutbaren zu überschreiten
§ 30 MRG
GZ 6 Ob 167/11v, 14.09.2011
OGH: Die Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Das Berufungsgericht hat den Zwischenfall mit dem Hausbesorger nicht gesondert nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG geprüft, aber iZm der Hundehaltung des Klägers darauf verwiesen, dass ein einmaliger Vorfall nur ausnahmsweise geeignet sei, das Maß des Zumutbaren zu überschreiten.
Selbst wenn das persönliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Hausbesorger der Nachbarliegenschaft angespannt ist, ist in der Auffassung des Berufungsgerichts, den festgestellten einmaligen Zwischenfall als nicht derart schwerwiegend anzusehen, dass er den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG erfüllte, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dabei konnte das Berufungsgericht insbesondere auch den Umstand berücksichtigen, dass sich der Beklagte und der Hausbesorger grundsätzlich auf unterschiedlichen Liegenschaften aufhalten. Der der Entscheidung 7 Ob 113/10h zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, traten dort doch noch Beschimpfungen und ein dreimaliges Bespucken durch den Sohn des Gekündigten hinzu.