04.10.2011 Strafrecht

OGH: Weisung gem § 26 Abs 2 FinStrG

Eine - nach dem Gesetz zwingend zu erteilende – Weisung gem § 26 Abs 2 FinStrG muss den zu entrichtenden Betrag konkretisieren, wobei nur jener Betrag Weisungsgegenstand sein kann, der noch aushaftet


Schlagworte: Finanzstrafrecht, Weisung
Gesetze:

§ 26 FinStrG

GZ 13 Os 38/11d, 14.07.2011

 

OGH: Über Weisungen nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG ist (nicht im Urteil, sondern) mit Beschluss zu entscheiden (§ 494 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG).

 

Eine solche - nach dem Gesetz zwingend zu erteilende - Weisung muss den zu entrichtenden Betrag konkretisieren, wobei nur jener Betrag Weisungsgegenstand sein kann, der noch aushaftet. Missverständlich ist in diesem Zusammenhang der Rechtssatz RIS-Justiz RS0116853, wonach die Erteilung der Weisung „eine entsprechende Schuldenkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO)“ voraussetze. Ein Bescheid nach § 224 Abs 1 erster Satz BAO ist nämlich - soweit hier von Bedeutung - auf der Basis des § 11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den - in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden - Weisungsbeschluss. Die Entscheidung 12 Os 54/02 drückt auch genau dies aus, indem sie festhält, die „mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machende“ Verbindlichkeit des Angeklagten sei vom Gericht festzustellen, wird also im angeführten Rechtssatz sinnentstellend wiedergegeben.